FG Niedersachsen - Urteil vom 11.12.2003
6 K 723/01
Normen:
StBerG § 55 Abs. 2 Nr. 2 ; StBerG § 50 ; StBerG § 32 Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 926

Widerruf; Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft; Führung einer Steuerberatungsgesellschaft - Widerruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft und Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung durch den Geschäftsführer

FG Niedersachsen, Urteil vom 11.12.2003 - Aktenzeichen 6 K 723/01

DRsp Nr. 2004/5846

Widerruf; Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft; Führung einer Steuerberatungsgesellschaft - Widerruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft und Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung durch den Geschäftsführer

1. Die verantwortliche Führung einer Steuerberatungsgesellschaft setzt voraus, dass die eigentliche steuerberatende Tätigkeit einem Steuerberater obliegt. Erforderlich ist insoweit die maßgebliche Gestaltung sämtlicher, von der Gesellschaft zu erbringender Beratungsleistungen. Der Steuerberater muss während der Bürozeiten jederzeit innerhalb einer angemessenen und vernünftigen Zeitspanne für die Mandanten und für die Erledigung von Bürogeschäften erreichbar sein und sein maßgeblicher Einfluss muss sich auf die Angelegenheiten der Gesellschaft als Ganzes erstrecken. 2. Die verantwortliche Führung der Steuerberatungsgesellschaft ist zu bejahen, wenn der geschäftsführende Steuerberater die von den Mitarbeitern vorbereiteten Jahresabschlüsse und Steuererklärungen prüft und vervollständigt, bei Abschlussbesprechungen im Rahmen von Betriebsprüfungen anwesend war und die ersten Kontaktgespräche mit neuen Mandanten führt. Eine wöchentliche Arbeitszeit von ca. 26 bis 28 Stunden ist hierzu ausreichend.

Normenkette:

StBerG § 55 Abs. 2 Nr. 2 ; StBerG § 50 ; StBerG § 32 Abs. 3 Satz 2 ;

Tatbestand: