BFH - Beschluss vom 10.12.2009
VII R 40/07
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; FGO § 138 Abs. 2 S 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 11.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 296/07

Widerruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft

BFH, Beschluss vom 10.12.2009 - Aktenzeichen VII R 40/07

DRsp Nr. 2010/4236

Widerruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1; FGO § 138 Abs. 2 S 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Steuerberatungsgesellschaft, wendet sich gegen den von der Beklagten und Revisionsklägerin (Steuerberaterkammer) ausgesprochenen Widerruf ihrer Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft. Die dagegen erhobene Klage hatte der beschließende Senat unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung durch Gerichtsbescheid abgewiesen. Dagegen hat die Klägerin rechtzeitig Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Inzwischen ist der Klägerin aufgrund einer nach Ergehen des Gerichtsbescheids vollzogenen Änderung des Steuerberatungsgesetzes von der Steuerberaterkammer eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden, welche ihr die Fortführung ihrer Gesellschaft ermöglicht; der Widerrufsbescheid ist dementsprechend aufgehoben worden.

Nach Ergehen dieses Bescheids haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin verwahrt sich jedoch gegen die Kostenlast; sie meint, der Widerrufsbescheid sei mit Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar gewesen.

II.