FG München - Urteil vom 06.12.2000
4 K 2752/00
Normen:
AO (1977) § 80 ; EG-Vertrag Art. 50; GG Art. 12 ; StBerG § 3 ; StBerG § 50 Abs. 1 S. 1; StBerG § 55 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ;

Widerruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft, wenn der Geschäftsführer lediglich Belasting-Adviseur ist

FG München, Urteil vom 06.12.2000 - Aktenzeichen 4 K 2752/00

DRsp Nr. 2001/7138

Widerruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft, wenn der Geschäftsführer lediglich "Belasting-Adviseur" ist

1. Der Widerruf einer Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft nach § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 50 Abs. 1 Satz 1 StBerG, weil die Gesellschaft nur einen Geschäftsführer hat, der nicht mehr Steuerberater ist, verstößt weder gegen das Grundgesetz noch gegen europäisches Recht. 2. Eine Steuerberatung durch im Inland ansässige deutsche Staatsangehörige, die die Qualifikation als Belastingadviseur erlangt haben, ist auch nach der Änderung des StBerG durch das 7. Steuerberatungsänderungsgesetz nicht erlaubt.

Normenkette:

AO (1977) § 80 ; EG-Vertrag Art. 50; GG Art. 12 ; StBerG § 3 ; StBerG § 50 Abs. 1 S. 1; StBerG § 55 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht die Anerkennung der Klägerin (Klin) als Steuerberatungsgesellschaft widerrufen hat.