Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts über den Widerruf der Bestellung als Steuerberater.
Der Kläger ist Steuerberater.
Am 25.11.1998 gab er vor dem Amtsgericht A. die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse ab. Daraufhin forderte die Oberfinanzdirektion -OFD- ihn auf, im Einzelnen genau und nachprüfbar darzulegen, aus welchen Gründen in seinem konkreten Fall eine Gefährdung der Interessen seiner Mandanten nicht vorliege (Schreiben vom 04.05.1999). Dem kam der Kläger nicht nach.
Daraufhin widerrief die OFD die Bestellung des Klägers als Steuerberater durch Verwaltungsakt vom 01.06.1999.
Den hiergegen gerichteten Einspruch vom 05.07.1999 begründete der Kläger nicht.
In der Zwischenzeit erging am 09.06.1999 ein seit 29.07.1999 rechtskräftiger Strafbefehl gegen den Kläger wegen falscher Versicherung an Eides statt, weil der Kläger bei der vorbezeichneten eidesstattlichen Versicherung ein Konto bei der B.-Bank mit einem Guthaben verschwiegen hatte.
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