BFH, Beschluss vom 04.12.2003 - Aktenzeichen VII B 121/03
DRsp Nr. 2004/3150
Widerruf der Bestellung als Steuerberater
1. Der Wortlaut des § 46 Abs. 2 Nr. 4StBerG lässt keinen Zweifel, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerberaters die Vermutung begründet, dass dieser in Vermögensverfall geraten ist, ohne dass es darauf ankommen kann, ob es der insolvent gewordene Steuerberater selbst gewesen ist, der die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hat.2. Der Umstand, dass der Schuldner im Rahmen des Insolvenzverfahrens einen Insolvenzplan aufgestellt und den Gläubigern vorgelegt hat, ändert nichts daran, dass das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und damit grds. die Vermutung des Eintritts des Vermögensverfalls besteht.
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wendet sich gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) durch den Beklagten und Beschwerdegegner (Steuerberaterkammer).
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