Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts über den Widerruf der Bestellung als Steuerberater.
Der Kläger wurde mit Urkunde vom 09.03.1982 zum Steuerberater bestellt.
Nach einer Mitteilung des Finanzamts A. - Außenstelle B. - vom 10.07.2000 betrugen zu diesem Zeitpunkt seine Steuerrückstände 193.864,71 DM. Diese Rückstände beruhten zum größten Teil auf Steuerbescheiden, in denen wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen (seit 1990) die Besteuerungsgrundlagen geschätzt wurden.
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