FG Nürnberg - Urteil vom 28.11.2002
VII 335/00
Normen:
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 ;

Widerruf der Bestellung als Steuerberater bei Vermögensverfall

FG Nürnberg, Urteil vom 28.11.2002 - Aktenzeichen VII 335/00

DRsp Nr. 2003/14097

Widerruf der Bestellung als Steuerberater bei Vermögensverfall

Die Bestellung als Steuerberater muss grundsätzlich widerrufen werden, wenn der Steuerberater in das Schuldnerverzeichniss eingetragen ist und es ihm nicht gelingt die daraus abgeleitete Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen.

Normenkette:

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts über den Widerruf der Bestellung als Steuerberater.

Der Kläger wurde mit Urkunde vom 09.03.1982 zum Steuerberater bestellt.

Nach einer Mitteilung des Finanzamts A. - Außenstelle B. - vom 10.07.2000 betrugen zu diesem Zeitpunkt seine Steuerrückstände 193.864,71 DM. Diese Rückstände beruhten zum größten Teil auf Steuerbescheiden, in denen wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen (seit 1990) die Besteuerungsgrundlagen geschätzt wurden.