BFH - Beschluss vom 18.11.2003
VII B 79/02
Normen:
BRAGO § 7 § 8 ; GKG § 13 Abs. 1 ;

Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Gegenstandswert

BFH, Beschluss vom 18.11.2003 - Aktenzeichen VII B 79/02

DRsp Nr. 2004/348

Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Gegenstandswert

Beim Widerruf der Bestellung als Steuerberater ist künftig pauschalierend ein Gegenstandswert von 50.000 EURO anzusetzen.

Normenkette:

BRAGO § 7 § 8 ; GKG § 13 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Entscheidung beruht auf § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte. Nach diesen Vorschriften ist der Gegenstandswert nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften festzusetzen, mithin nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes.