BFH - Beschluss vom 18.12.2013
VII B 40/13
Normen:
StBerG § 42 Abs. 2 Nr. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 732
DStR 2014, 768
DStRE 2014, 826
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 07.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 4533/10

Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfall

BFH, Beschluss vom 18.12.2013 - Aktenzeichen VII B 40/13

DRsp Nr. 2014/5194

Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfall

NV: Bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird die gesetzliche Vermutung eines Vermögensverfalls gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG nicht durch die Möglichkeit eines Insolvenzplanverfahrens beeinflusst. Insbesondere kommt für das Widerrufsverfahren keine Aussetzung nach § 74 FGO in Betracht.

1. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Steuerberaters begründet die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG). 2. Diese wird durch die Ankündigung eines Insolvenzplanverfahrens nicht ausgeräumt. Dies geilt jedenfalls, wenn noch nicht feststeht, ob die dafür erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen werden und ob die Gläubiger zustimmen.

Normenkette:

StBerG § 42 Abs. 2 Nr. 4;

Gründe

I. Mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom ... Februar 2010 wurde über das Vermögen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Bescheid vom 12. November 2010 widerrief die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) daraufhin die Bestellung des Klägers als Steuerberater. Sie begründete dies u.a. damit, dass der Kläger nach der gesetzlichen Vermutung des § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) in Vermögensverfall geraten sei.