I. Mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom ... Februar 2010 wurde über das Vermögen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Bescheid vom 12. November 2010 widerrief die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) daraufhin die Bestellung des Klägers als Steuerberater. Sie begründete dies u.a. damit, dass der Kläger nach der gesetzlichen Vermutung des § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) in Vermögensverfall geraten sei.
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