FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.09.2010
12 K 12078/10
Normen:
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4; ZPO § 915; InsO § 287;

Widerruf der Bestellung als Steuerbevollmächtigter wegen Vermögensverfall

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.09.2010 - Aktenzeichen 12 K 12078/10

DRsp Nr. 2011/19191

Widerruf der Bestellung als Steuerbevollmächtigter wegen Vermögensverfall

1. Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfällt nicht durch die bloße Behauptung, dass sich der Abschluss des Insolvenzverfahrens abzeichnet und der Eintritt in die Phase der Restschuldbefreiung bevorsteht. 2. Nur in Ausnahmefällen ist denkbar, dass bei einem durch das Insolvenzverfahren indizierten Vermögensverfall die Mandanteninteressen nicht gefährdet sind. 3. Ein solcher Ausnahmefall ist nicht ersichtlich, wenn der Berufsangehörige in einer Kontrollmöglichkeiten zum Schutz der Mandanten nicht eröffnenden Einzelpraxis tätig ist und erhebliche Schulden (auch) gegenüber der Finanzverwaltung bestehen.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4; ZPO § 915; InsO § 287;

Tatbestand:

Die im Jahre 1964 geborene Klägerin war zunächst von 1991 bis 2006 als Steuerbevollmächtigte selbständig tätig. Nachdem die Klägerin in der Folgezeit als Angestellte bei zwei Steuerberatungsgesellschaften gewirkt hatte, ist sie seit dem 16.02.2010 wieder als Steuerbevollmächtigte selbständig tätig.