FG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.12.2000
11 K 61/97
Normen:
StBerG § 46 Abs. 1 S. 1 § 40a Abs. 1 S. 5 ;

Widerruf der Bestellung des Steuerberaters wegen arglistiger Täuschung bei der Bestellung; Rücknahme der Bestellung als Steuerberater nach § 46 StBerG

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2000 - Aktenzeichen 11 K 61/97

DRsp Nr. 2005/1790

Widerruf der Bestellung des Steuerberaters wegen arglistiger Täuschung bei der Bestellung; Rücknahme der Bestellung als Steuerberater nach § 46 StBerG

1. Für die Rücknahme der Bestellung des Steuerberaters infolge arglistiger Täuschung genügt es nicht, dass dieser unrichtige Angaben gemacht hat oder dass der Bestellte die Rechtswidrigkeit der Bestellung kennt oder kennen müsste. Insbesondere bietet § 40a Abs. 1 S. 5 StBerG neben § 46 Abs. 1 S. 1 StBerG keine (weitere) Möglichkeit der Rücknahme einer rechtswidrig erteilten endgültigen Bestellung zum Steuerberater. Vielmehr muss zwischen den in § 46 Abs. 1 S. 1 StBerG genannten Handlungen des Steuerberaters und dessen (endgültiger) Bestellung zum Steuerberater ein Kausalverhältnis bestehen. 2. Die bloße Möglichkeit von Täuschungshandlungen bzw. unrichtigen oder unvollständigen Angaben erfüllt die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 S. 1 StBerG nicht.

Normenkette:

StBerG § 46 Abs. 1 S. 1 § 40a Abs. 1 S. 5 ;

Tatbestand: