BFH - Beschluss vom 26.06.2003
III K 1/03
Normen:
FGO §§ 55 62a 70 134 ; GVG § 17a Abs. 1 S. 1 ; ZPO §§ 579 580 584 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1436

Wiederaufnahme des Verfahrens

BFH, Beschluss vom 26.06.2003 - Aktenzeichen III K 1/03

DRsp Nr. 2003/11969

Wiederaufnahme des Verfahrens

1. Für eine Klage auf Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist das Revisionsgericht nur dann zuständig, wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil aufgrund der §§ 579, 580 Nr. 4, 5 ZPO angefochten wird. Einem Revisionsurteil gleich steht ein Beschluss, durch den eine Revision oder NZB als unzulässig verworfen wurde.2. Eine Wiederaufnahmeklage beim BFH setzt die Postulationsfähigkeit des Bevollmächtigten voraus.

Normenkette:

FGO §§ 55 62a 70 134 ; GVG § 17a Abs. 1 S. 1 ; ZPO §§ 579 580 584 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Wiederaufnahmeklage des Klägers und Antragstellers (Antragsteller), der durch seinen Vater vertreten wurde, als unzulässig abgewiesen und dem Urteil eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung beigefügt. Die Revision ließ das FG nicht zu. Mit nicht eigenhändig unterschriebenem Schriftsatz vom 24. Februar 2003, der beim Bundesfinanzhof (BFH) am 26. Februar 2003 eingegangen ist, erhob der Bevollmächtigte Nichtigkeitsklage beim BFH gegen das Urteil des FG. Auf die rechtlichen Hinweise der Vorsitzenden des Senats mit Schreiben vom 6. März 2003 teilte der Bevollmächtigte mit, die Wiederaufnahme des Verfahrens sei unumgänglich.

II. Der Wiederaufnahmeantrag ist unzulässig, weil der Antrag nicht durch eine vor dem BFH postulationsfähige Person gestellt worden ist.