I. Das Finanzgericht (FG) hat die Wiederaufnahmeklage des Klägers und Antragstellers (Antragsteller), der durch seinen Vater vertreten wurde, als unzulässig abgewiesen und dem Urteil eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung beigefügt. Die Revision ließ das FG nicht zu. Mit nicht eigenhändig unterschriebenem Schriftsatz vom 24. Februar 2003, der beim Bundesfinanzhof (BFH) am 26. Februar 2003 eingegangen ist, erhob der Bevollmächtigte Nichtigkeitsklage beim BFH gegen das Urteil des FG. Auf die rechtlichen Hinweise der Vorsitzenden des Senats mit Schreiben vom 6. März 2003 teilte der Bevollmächtigte mit, die Wiederaufnahme des Verfahrens sei unumgänglich.
II. Der Wiederaufnahmeantrag ist unzulässig, weil der Antrag nicht durch eine vor dem BFH postulationsfähige Person gestellt worden ist.
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