FG München - Urteil vom 05.12.2005
1 K 1516/05
Normen:
FGO § 134 ; ZPO § 580 Nr. 4 § 580 Nr. 7 Buchst. b § 581 ;

Wiederaufnahmeklage nach Ergehen einer abweisenden Nichtzulassungsbeschwerdeentscheidung des BFH

FG München, Urteil vom 05.12.2005 - Aktenzeichen 1 K 1516/05

DRsp Nr. 2006/2297

Wiederaufnahmeklage nach Ergehen einer abweisenden Nichtzulassungsbeschwerdeentscheidung des BFH

Macht der Steuerpflichtige geltend, dass im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem BFH das Steuergeheimnis verletzt worden sei und das Finanzamt ein ärztliches Gutachten (nachträglich) vorgelegt habe, das vom Steuerpflichtigen aber bereits im Verfahren vor dem Finanzgericht hätte vorlegt werden können, sind weder die Voraussetzungen einer Wiederaufnahmeklage nach § 580 Nr. 4 ZPO noch nach § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO erfüllt.

Normenkette:

FGO § 134 ; ZPO § 580 Nr. 4 § 580 Nr. 7 Buchst. b § 581 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob im Wege einer Wiederaufnahmeklage das Urteil des Finanzgerichts vom 12. August 2004 im Verfahren 1 K 4183/03 aufzuheben und in eine neue Verhandlung einzutreten ist.

Der Kläger (Kl) ist ehemaliger Finanzbeamter, der in den Streitjahren 1997-1999 Versorgungsbezüge erhielt. Mit Urteil vom 12. August 2004 im Verfahren 1 K 4183/03 wurde seine Klage i.S. Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag der Jahre 1997-1999, bei der es hauptsächlich um die Frage der Anerkennung von Verlusten aus Gewerbebetrieb (Hausverwaltung) ging, als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf das Urteil vom 12. August 2004 Bezug genommen.