FG München - Urteil vom 22.11.2001
15 K 5567/99
Normen:
EStG § 33 Abs. 1 ; EStG § 33 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DB 2002, 972
EFG 2002, 466

Wiederbeschaffung von Hausratsgegenständen ohne Hausratsversicherung keine außergewöhnliche Belastung; Einkommensteuer 1993

FG München, Urteil vom 22.11.2001 - Aktenzeichen 15 K 5567/99

DRsp Nr. 2002/4230

Wiederbeschaffung von Hausratsgegenständen ohne Hausratsversicherung keine außergewöhnliche Belastung; Einkommensteuer 1993

Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von durch Brand zerstörten Hausratsgegenständen sind mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn der Steuerpflichtige es unterlassen hatte, eine ihm zumutbare Hausratsversicherung abzuschließen.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1 ; EStG § 33 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Frage, ob die Beklagte (das Finanzamt) zu Recht den Abzug der Aufwendungen der Kläger für die Wiederbeschaffung ihres durch einen Wohnungsbrand zerstörten Hausrats als außergewöhnliche Belastungen verweigert hat.

Die im Streitjahr und in 1995 zusammen veranlagten Kläger (§ 26 b Einkommensteuergesetz - EStG) erwarben in 1995 eine Eigentumswohnung zum Zweck der Eigennutzung, für die das Finanzamt den Klägern die Steuerbegünstigung nach § 10 e EStG gewährte. Da gemäß § 32 Abs. 1 u. 3 EStG in der damals gültigen Fassung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Kläger für 1995 drei Kinder zu berücksichtigen waren, stand den Klägern unstreitig die Steuerermäßigung nach § 34 f Abs. 3 EStG in der damals gültigen Fassung in Höhe von dreimal 1.000,- DM zu.