I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unzulässig ab, weil die Vollmacht nicht innerhalb der nach § 62 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit ausschließender Wirkung gesetzten Frist im Original nachgewiesen worden sei; Wiedereinsetzung sei nicht zu gewähren. Die Revision ließ das FG nicht zu.
Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Zulassung der Revision wegen Abweichung des FG von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sowie wegen Verfahrensmangels.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).
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