BFH - Beschluss vom 04.12.2003
XI B 181/01
Normen:
FGO § 56 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 526
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 11.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 277/00

Wiedereinsetzung

BFH, Beschluss vom 04.12.2003 - Aktenzeichen XI B 181/01

DRsp Nr. 2004/1213

Wiedereinsetzung

1. Jedes Verschulden - auch einfache Fahrlässigkeit - schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus.2. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenden zuzurechnen.3. Wird aus Versehen ein nämliches Schriftstück zweimal per Fax gesendet, ein anderes hingegen versehentlich nicht gesendet, so liegt darin ein Fall leichter Fahrlässigkeit, der eine Wiedereinsetzung ausschließt.

Normenkette:

FGO § 56 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unzulässig ab, weil die Vollmacht nicht innerhalb der nach § 62 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit ausschließender Wirkung gesetzten Frist im Original nachgewiesen worden sei; Wiedereinsetzung sei nicht zu gewähren. Die Revision ließ das FG nicht zu.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Zulassung der Revision wegen Abweichung des FG von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sowie wegen Verfahrensmangels.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).