BFH - Beschluss vom 30.12.2002
VIII R 66/00
Normen:
FGO § 56 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 924

Wiedereinsetzung; Büroversehen

BFH, Beschluss vom 30.12.2002 - Aktenzeichen VIII R 66/00

DRsp Nr. 2003/8130

Wiedereinsetzung; Büroversehen

1. Bei ordnungsgemäßer Büroorganisation kann der Prozessbevollmächtigte grds. darauf vertrauen, dass ihm Fristensachen rechtzeitig vorgelegt und die von ihm erteilten Anweisungen befolgt werden.2. Ein Büroversehen ist für die Fristversäumnis nicht ursächlich, wenn der Prozessbevollmächtigte diese selbst hätte verhindern können.3. Der Prozessbevollmächtigte ist verpflichtet, den Fristablauf eigenverantwortlich nachzuprüfen, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung der fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird.

Normenkette:

FGO § 56 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Vater der 1987 und 1990 geborenen Kinder A und B, für die er Kindergeld bezog. Im September 1996 zog der Kläger aus der ehelichen Wohnung aus, erhielt aber weiterhin Kindergeld für beide Töchter. Diese lebten ab September 1996 im Haushalt ihrer Mutter, der Ehefrau des Klägers. Auf deren Antrag zahlte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Beklagter) das Kindergeld ab diesem Zeitpunkt an die Kindesmutter.