BFH - Beschluss vom 29.11.2007
VIII B 58/07
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; AO § 110;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 399
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 27.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2495/03

Wiedereinsetzung; Glaubhaftmachung von Tatsachen

BFH, Beschluss vom 29.11.2007 - Aktenzeichen VIII B 58/07

DRsp Nr. 2008/3206

Wiedereinsetzung; Glaubhaftmachung von Tatsachen

Bei einem Wiedereinsetzungsgesuch ist es erforderlich, die für die Entscheidung über die Wiedereinsetzung entscheidungserheblichen Tatsachen vorzutragen und auch glaubhaft zu machen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; AO § 110;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben innerhalb der Beschwerdefrist die behaupteten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargetan.