BFH - Urteil vom 04.06.1992
IV R 123-124/91
Normen:
EStG § 13a Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 2 ; FGO § 56 ;
Fundstellen:
BFHE 169, 132
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei Abgabe durch den BFH

BFH, Urteil vom 04.06.1992 - Aktenzeichen IV R 123-124/91

DRsp Nr. 1996/11609

Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei Abgabe durch den BFH

»1. Gibt der BFH eine fälschlich an ihn gerichtete Revision an das zuständige FG ab, so kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist zu gewähren sein, wenn die Revisionsschrift das FG wegen überlanger Postlaufzeit nicht rechtzeitig erreicht, der Revisionskläger aber im Vertrauen auf den rechtzeitigen Eingang von der Revisionseinlegung beim FG abgesehen hat. 2. Auch beim Fehlen der Anlage L kann der Ausweis des nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelten Gewinns in der unterschriebenen Einkommensteuererklärung als Antrag nach § 13a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG zu verstehen sein (Anschluß und Abgrenzung zu den BFH-Urteilen vom 28.01.1988 IV R 12/86, BFHE 152, 476, BStBl II 1988, 530 und IV R 61/86, BFHE 152, 480, BStBl II 1988, 532).«

Normenkette:

EStG § 13a Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 2 ; FGO § 56 ;