BFH vom 03.09.1993
IX R 26/93

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO)

BFH, vom 03.09.1993 - Aktenzeichen IX R 26/93

DRsp Nr. 1997/8713

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO)

Wurde die Revisionsfrist versäumt, so kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur gewährt werden, wenn innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen auch die Revisionsbegründung eingereicht wird.

Für die Praxis:

Es ist also nicht zulässig, innerhalb der zwei Wochen Wiedereinsetzung zu beantragen und die Revision einzulegen, die Revisionsbegründung aber bis zu einer positiven Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zurückzustellen. Das Anbringen eines Antrags auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist genügt ebenfalls nicht. Für einen derartigen Antrag kann Wiedereinsetzung nicht erlangt werden.