BFH, Beschluß vom 16.12.1999 - Aktenzeichen XI R 96/98
DRsp Nr. 2000/2624
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Ein Prozessbeteiligter muss sich das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen.Legt ein Prozessbevollmächtigter entspr. der finanzgerichtlichen Rechtsmittelbelehrung Revision ein, so hat er auch die entspr. Formen und Fristen einzuhalten.