FG Brandenburg - Urteil vom 15.12.1999
6 K 2167/97 KG
Normen:
EStG § 66 Abs. 3 ; AO 1977 § 110 ; EStG § 63 Abs. 1 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2;

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Sechsmonatsfrist des § 66 Abs. 3 EStG

FG Brandenburg, Urteil vom 15.12.1999 - Aktenzeichen 6 K 2167/97 KG

DRsp Nr. 2001/1462

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Sechsmonatsfrist des § 66 Abs. 3 EStG

1. Der Sechsmonatsfrist des § 66 Abs. 3 EStG für die rückwirkende Gewährung von Kindergeld kommt lediglich verfahrensrechtliche Bedeutung zu. Daraus folgt, dass die Frist erst mit Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld nach § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in Lauf gesetzt wird. 2. Hat der Anspruchsberechtigte den Antrag auf Gewährung von Kindergeld verspätet gestellt, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.

Normenkette:

EStG § 66 Abs. 3 ; AO 1977 § 110 ; EStG § 63 Abs. 1 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2;

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin hat eine im Februar 1977 geborene Tochter A..., die sich bis Juni 1996 in der Berufsausbildung befand und im Anschluss daran bis zum 15. Februar 1997 arbeitslos war. Im August 1997 beantragte die Klägerin die Zahlung von Kindergeld für ihre Tochter. Der Beklagte setzte daraufhin rückwirkend Kindergeld für den Monat Februar 1997 fest. Eine weitergehende rückwirkende Festsetzung lehnte er unter Hinweis auf 3/4 66 Absatz 3 Einkommensteuergesetz - EStG - ab.

Der Einspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg.