Die Klägerin hat eine im Februar 1977 geborene Tochter A..., die sich bis Juni 1996 in der Berufsausbildung befand und im Anschluss daran bis zum 15. Februar 1997 arbeitslos war. Im August 1997 beantragte die Klägerin die Zahlung von Kindergeld für ihre Tochter. Der Beklagte setzte daraufhin rückwirkend Kindergeld für den Monat Februar 1997 fest. Eine weitergehende rückwirkende Festsetzung lehnte er unter Hinweis auf 3/4 66 Absatz 3 Einkommensteuergesetz - EStG - ab.
Der Einspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg.
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