I.
Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr 1996 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt wurden. Der Kläger erzielte als Einzelunternehmer aus dem Betrieb einer Fahrschule und als Mitunternehmer an einer GbR Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
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