FG München - Urteil vom 21.12.2001
13 K 1644/01
Normen:
AO § 110 ; AO § 126 Abs. 3 S. 1 ; AO § 91 Abs. 1 S. 2 ;

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; gesetzliche Entschuldigungsgründe: Unterlassen der erforderlichen Anhörung und der erforderlichen Begründung; Einkommensteuer 1996

FG München, Urteil vom 21.12.2001 - Aktenzeichen 13 K 1644/01

DRsp Nr. 2002/14595

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; gesetzliche Entschuldigungsgründe: Unterlassen der erforderlichen Anhörung und der erforderlichen Begründung; Einkommensteuer 1996

Die "erforderliche" Erläuterung (Begründung) ist dann erfolgt, wenn das FA den Punkt der Abweichung bezeichnet hat und der Steuerpflichtige aus den im ESt-Bescheid mitgeteilten Besteuerungsgrundlagen den Betrag der Abweichung von den erklärten Einkünften nachvollziehen kann. Eine zutreffende rechnerische Darstellung der Abweichung ist demgegenüber nicht erforderlich.

Normenkette:

AO § 110 ; AO § 126 Abs. 3 S. 1 ; AO § 91 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

I.

Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr 1996 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt wurden. Der Kläger erzielte als Einzelunternehmer aus dem Betrieb einer Fahrschule und als Mitunternehmer an einer GbR Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.