BFH - Beschluß vom 09.11.1999
XI R 17/99
Normen:
FGO § 56, § 120 Abs. 1, § 124 Abs. 1, § 155 ; ZPO § 85 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 583

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Krankheit des Prozessbevollmächtigten

BFH, Beschluß vom 09.11.1999 - Aktenzeichen XI R 17/99

DRsp Nr. 2000/2719

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Krankheit des Prozessbevollmächtigten

1. Eine Erkrankung des Prozessbevollmächtigten ist nur dann als schuldlose Verhinderung des Revisionsführers zu werten, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar auftritt und so schwer ist, dass es für den Prozessbevollmächtigten unzumutbar ist, die Frist einzuhalten oder rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen. 2. Zu den Anforderungen an die Darlegung mangelnden Verschuldens innerhalb der 2-Wochenfrist (§ 56 Abs. 2 FGO).

Normenkette:

FGO § 56, § 120 Abs. 1, § 124 Abs. 1, § 155 ; ZPO § 85 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat gegen die Vorentscheidung Revision eingelegt. Die Revisionsbegründung vom 5. Mai 1999 ist nach Ablauf der bis 30. April 1999 verlängerten Frist eingegangen. Im Begleitschreiben macht der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin geltend, die Frist sei überschritten worden, weil er plötzlich erkrankt sei. Mit Schreiben vom 31. Mai 1999 führt er aus, es habe sich um eine Infektion mit hohem Fieber gehandelt und erklärt an Eides Statt, die Krankheit habe ihn so schwer behindert, daß ihm der Ablauf der Begründungsfrist in keiner Weise gegenwärtig gewesen sei, so daß er auch nicht auf den Gedanken gekommen sei, einen Vertreter mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu betrauen.