BFH - Beschluss vom 21.07.2021
X B 126/20
Normen:
FGO § 56 Abs. 1, § 116 Abs. 3 Satz 4, § 139 Abs. 4;
Fundstellen:
AO-StB 2021, 358
BB 2021, 2069
BB 2021, 2149
BFH/NV 2021, 1364
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 22.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 909/19

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde aufgrund langfristiger Erkrankung des Verfahrensbevollmächtigten mit zeitlich eingegrenzter ArbeitsfähigkeitVoraussetzungen der Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten eines Beigeladenen

BFH, Beschluss vom 21.07.2021 - Aktenzeichen X B 126/20

DRsp Nr. 2021/13424

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde aufgrund langfristiger Erkrankung des Verfahrensbevollmächtigten mit zeitlich eingegrenzter Arbeitsfähigkeit Voraussetzungen der Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten eines Beigeladenen

1. NV: Eine Erkrankung ist nur dann ein Wiedereinsetzungsgrund, wenn sie plötzlich aufgetreten ist, mit ihr nicht gerechnet werden musste und sie so schwerwiegend war, dass weder die Wahrung der laufenden Fristen noch die Bestellung eines Dritten, der sich um die Fristwahrung kümmern konnte, möglich war. 2. NV: Ein berufsmäßiger Prozessbevollmächtigter, der infolge der Nachwirkungen einer schweren Erkrankung nur eingeschränkt arbeitsfähig und daher nicht in der Lage ist, sämtliche kurzfristig anfallenden fristgebundenen Angelegenheiten gleichzeitig zu erledigen, muss sich auch außerhalb seiner Kanzlei um einen Vertreter bemühen, der die fristgebundenen Angelegenheiten übernehmen kann. 3. NV: Außergerichtliche Kosten eines Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, wenn er zwar einzelne Schriftsätze eingereicht hat, diese das Verfahren aber nicht wesentlich gefördert haben und er auch keinen Antrag gestellt hat.

Tenor