I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Halter eines Wohnmobils, für welches mit Bescheid vom 30. März 2007 rückwirkend Kraftfahrzeugsteuer nach Maßgabe des Gewichts und der Schadstoffemission festgesetzt wurde. Einspruch und Klage gegen den Kraftfahrzeugsteuerbescheid hatten keinen Erfolg. Mit Schriftsatz vom 22. Juli 2009 legte der Kläger Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein, ohne die Beschwerde zu begründen. Mit Schreiben des Vorsitzenden vom 7. September 2009 wurde er in Person seines Prozessbevollmächtigten darauf hingewiesen, dass die nach § 116 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorgesehene Frist zur Begründung der Beschwerde am 22. August 2009 abgelaufen sei und die Möglichkeit bestehe, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen (§ 56 FGO).
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