FG Nürnberg - Urteil vom 28.11.2002
IV 566/00
Normen:
FGO § 56 Abs.2 ;

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist

FG Nürnberg, Urteil vom 28.11.2002 - Aktenzeichen IV 566/00

DRsp Nr. 2003/4035

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist

Auch bei der Berechnung des Endes der Klagefrist durch eine zuverlässige Kanzleikraft obliegt dem Prozessbevollmächtigten bei der weiteren Bearbeitung des Vorganges die Fristensicherung. Wird ihm die handakte zur Anfertigung der Klageschrift vorgelegt, so hat er die Fristenberechnung und -einhaltung zu überprüfen. Zu diesem Zeitpunkt fällt das Hindernis i.S.d. § 56 Abs. 2 S. 1 FGO weg, wenn die Klagefrist wegen einer falschen Fristberechnung bereits versäumt ist.

Normenkette:

FGO § 56 Abs.2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist zu gewähren ist und mit welchem Ertragsanteil eine Erwerbsunfähigkeitsrente der Einkommensteuer unterliegt.