BFH - Beschluss vom 18.12.2002
XI B 129/00
Normen:
FGO § 56 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 501

Wiedereinsetzung, Verschulden

BFH, Beschluss vom 18.12.2002 - Aktenzeichen XI B 129/00

DRsp Nr. 2003/2492

Wiedereinsetzung, Verschulden

1. Von einem Prozessführenden ist zu erwarten, dass er sich Gewissheit darüber verschafft, in welcher Weise er seine Rechtsmittelfrist wahren kann.2. Unterlässt er dies, obwohl ihm angesichts einer eindeutigen Rechtsmittelbelehrung Zweifel über den genauen Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist hätten kommen müssen, so wird die Frist nicht ohne Verschulden versäumt.

Normenkette:

FGO § 56 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist wegen schuldhafter Versäumung der Beschwerdefrist unzulässig.

Nach § 115 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung ist die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Finanzgericht (FG) einzulegen. Laut Empfangsbekenntnis des früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist ihm das Urteil am 6. Juli 2000 zugestellt worden. Die Beschwerde ist aber erst am 8. August 2000 --also verspätet-- beim FG eingegangen.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) kann dem Kläger nicht gewährt werden, da ihn ein Verschulden an der Fristversäumung trifft.