Die Beschwerde ist wegen schuldhafter Versäumung der Beschwerdefrist unzulässig.
Nach § 115 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung ist die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Finanzgericht (FG) einzulegen. Laut Empfangsbekenntnis des früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist ihm das Urteil am 6. Juli 2000 zugestellt worden. Die Beschwerde ist aber erst am 8. August 2000 --also verspätet-- beim FG eingegangen.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) kann dem Kläger nicht gewährt werden, da ihn ein Verschulden an der Fristversäumung trifft.
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