OLG Düsseldorf - Beschluss vom 08.12.2017
I-3 Wx 275/16
Normen:
GmbHG § 39; GmbHG § 78; HGB § 12 Abs. 1 S. 2; HGB § 53; FamFG § 63 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2018, 514
DB 2018, 1661
GmbHR 2018, 424
MDR 2018, 606
NZG 2018, 381
ZIP 2018, 475

Wirksamkeit der Vollmacht des zunächst alleinigen Geschäftsführers einer Gesellschaft zur Vertretung bei allen Anmeldungen zur Eintragung im Handelsregister nach Bestellung weiterer Geschäftsführer und Gesamtvertretung mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Prokuristen der GesellschaftEntscheidung des Registergerichts bei Weigerung der Ergänzung der Anmeldung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.12.2017 - Aktenzeichen I-3 Wx 275/16

DRsp Nr. 2018/3278

Wirksamkeit der Vollmacht des zunächst alleinigen Geschäftsführers einer Gesellschaft zur Vertretung bei allen Anmeldungen zur Eintragung im Handelsregister nach Bestellung weiterer Geschäftsführer und Gesamtvertretung mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Prokuristen der Gesellschaft Entscheidung des Registergerichts bei Weigerung der Ergänzung der Anmeldung

Tenor

Auf die Beschwerde der beteiligten Gesellschaft wird die angefochtene Zwischenverfügung des Registergerichts aufgehoben.

Das Registergericht wird angewiesen, die Anmeldung der beteiligten Gesellschaft nicht mit der Begründung zurückzuweisen, es fehle die Anmeldung durch einen weiteren Geschäftsführer oder einen Prokuristen.

Normenkette:

GmbHG § 39; GmbHG § 78; HGB § 12 Abs. 1 S. 2; HGB § 53; FamFG § 63 Abs. 1;

Gründe

I.

Am 12. Dez. 2011 bevollmächtigte der seinerzeitige alleinige Geschäftsführer A der beteiligten Gesellschaft mehrere Rechtsanwälte, darunter B, notariell ihn - jeweils einzeln - bei allen Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister, zu deren Vornahme er als Geschäftsführer der Gesellschaft zuständig sei, zu vertreten.

Im Jahr 2014 wurden drei weitere Geschäftsführer bestellt.

Die Vertretungsregelung lautet: