Auf die Beschwerde der beteiligten Gesellschaft wird die angefochtene Zwischenverfügung des Registergerichts aufgehoben.
Das Registergericht wird angewiesen, die Anmeldung der beteiligten Gesellschaft nicht mit der Begründung zurückzuweisen, es fehle die Anmeldung durch einen weiteren Geschäftsführer oder einen Prokuristen.
I.
Am 12. Dez. 2011 bevollmächtigte der seinerzeitige alleinige Geschäftsführer A der beteiligten Gesellschaft mehrere Rechtsanwälte, darunter B, notariell ihn - jeweils einzeln - bei allen Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister, zu deren Vornahme er als Geschäftsführer der Gesellschaft zuständig sei, zu vertreten.
Im Jahr 2014 wurden drei weitere Geschäftsführer bestellt.
Die Vertretungsregelung lautet:
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|