FG Hamburg - Beschluss vom 23.11.2001
II 149/01
Normen:
AO § 218 Abs. 2 ;

Wirksamkeit einer Aufrechnung kann nicht mit allgemeiner Leistungsklage verfolgt werden

FG Hamburg, Beschluss vom 23.11.2001 - Aktenzeichen II 149/01

DRsp Nr. 2002/4547

Wirksamkeit einer Aufrechnung kann nicht mit allgemeiner Leistungsklage verfolgt werden

Die Wirksamkeit einer Aufrechnung durch das Finanzamt kann nicht im Wege einer allgemeinen Leistungsklage gerichtet auf Auszahlung der Gegenforderung (Steuererstattung) verfolgt werden.

Normenkette:

AO § 218 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für seine im Hauptsacheverfahren anhängige Klage auf Auszahlung angeblich fälliger Steuererstattungsbeträge bzw. Eigenheimzulage-Leistungen an seine Ehefrau.

Der Kläger war früher als Rechtsanwalt beruflich tätig. Für den Veranlagungszeitraum 1998 erklärte er Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 28.500 DM. Mit ESt-Bescheid für 1998 vom 14.11.2000 setzte der Beklagte die ESt auf 2.305 DM fest, wobei bereits abgeführte Lohnsteuer in Höhe von 7.740 DM berücksichtigt und der verbleibende Betrag mit 5.435 DM festgestellt wurde. In dem ESt-Bescheid wurde dem Kläger mitgeteilt, dass gegen diese Guthabenforderung mit fälligen Beträgen rückständiger Umsatzsteuer für 1998 in gleicher Höhe aufgerechnet worden sei.