Die Berufung des Klägers gegen das am 19. März 2014 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Neuruppin - Az.:
Die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens
Dieses Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
I.
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