OLG Brandenburg - Urteil vom 29.08.2018
7 U 73/14
Normen:
AktG § 76 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 19.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 93/12

Wirksamkeit einer Vereinbarung zur Beilegung von Streitigkeiten unter Gesellschaftern einer Aktiengesellschaft

OLG Brandenburg, Urteil vom 29.08.2018 - Aktenzeichen 7 U 73/14

DRsp Nr. 2019/1038

Wirksamkeit einer Vereinbarung zur Beilegung von Streitigkeiten unter Gesellschaftern einer Aktiengesellschaft

Eine Vereinbarung unter Gesellschaftern einer Aktiengesellschaft, wonach es dem Vorstand unter anderem untersagt ist, die Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft abzuberufen, verstößt gegen § 76 Abs. 1 AktG und ist daher unwirksam. Denn schuldrechtliche Verpflichtungen, die der Vorstand persönlich gegenüber einem Dritten abgibt und die ihn in seinem Handeln als Vorstand der Gesellschaft binden sollen, sind mit § 76 Abs. 1 AktG unvereinbar.

Die Berufung des Klägers gegen das am 19. März 2014 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Neuruppin - Az.: 6 O 93/12 - zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens II ZR 235/15 werden dem Kläger auferlegt.

Dieses Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Normenkette:

AktG § 76 Abs. 1;

Gründe:

I.