FG Münster - Urteil vom 14.12.2010
1 K 27/10
Normen:
AO § 125; AO § 130; FGO § 102; AO § 69;
Fundstellen:
AOStB 2011, 201

Wirksamkeit von Haftungsbescheiden trotz Fehlerhaftigkeit

FG Münster, Urteil vom 14.12.2010 - Aktenzeichen 1 K 27/10

DRsp Nr. 2011/11239

Wirksamkeit von Haftungsbescheiden trotz Fehlerhaftigkeit

1. Nimmt das FA einen Nachfolgegeschäftsführer einer GmbH gemäß § 69 AO aufgrund unrichtiger Anwendung der Rechtsvorschriften in Haftung, ist der Haftungsbescheid zwar rechtswidrig, nicht hingegen nichtig. 2. Die Rücknahme eines solchen rechtswidrigen Haftungsbescheids steht gemäß § 130 Abs. 1, 4 AO allein im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. 3. Infolge der begrenzten Nachprüfungsbefugnis des FG gemäß § 102 FGO, scheidet in einem solchen Fall die Anordnung einer Änderungsverpflichtung aus.

Normenkette:

AO § 125; AO § 130; FGO § 102; AO § 69;

Tatbestand:

Streitig ist die Nichtigkeit eines Haftungsbescheides.

Der Kläger war ab Februar 2005 bis zur Stellung des Insolvenzantrags am 17.1.2008 alleiniger Geschäftsführer der M GmbH, S (im Weiteren auch: GmbH).

Mit Schreiben vom 7.5.2008 hat der Beklagte die Prüfung der Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme des Klägers für Steuerschulden der M GmbH, S angekündigt. Über deren Vermögen ist aufgrund eines Eigenantrags vom 17.1.2008 beim AG D (Ins. Az.) am 17.1.2008 Insolvenz eröffnet worden.