Streitig ist die Nichtigkeit eines Haftungsbescheides.
Der Kläger war ab Februar 2005 bis zur Stellung des Insolvenzantrags am 17.1.2008 alleiniger Geschäftsführer der M GmbH, S (im Weiteren auch: GmbH).
Mit Schreiben vom 7.5.2008 hat der Beklagte die Prüfung der Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme des Klägers für Steuerschulden der M GmbH, S angekündigt. Über deren Vermögen ist aufgrund eines Eigenantrags vom 17.1.2008 beim AG D (Ins. Az.) am 17.1.2008 Insolvenz eröffnet worden.
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