Die Einkommensteuerbescheide vom 16.5.2002 für 1993 und 1998 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 16.10.2005 werden dahin geändert, dass die Zinseinkünfte für das Jahr 1993 mit 603.808,00 Schweizer Franken anzusetzen sind und dass die Kapitalerträge für 1998 für das Konto Nr. 17.497 269.395 DM betragen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger 87 Hundertstel und der Beklagte 13 Hundertstel zu tragen.
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