FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 08.12.2009
5 K 3307/05 B
Normen:
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2; EStG § 20; EStG § 8 Abs. 1;

Wirtschaftliches Eigentum bei unerlaubtem Eigenbesitz in Abhängigkeit vom Herausgabeanspruch des Berechtigten

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.12.2009 - Aktenzeichen 5 K 3307/05 B

DRsp Nr. 2010/11694

Wirtschaftliches Eigentum bei unerlaubtem Eigenbesitz in Abhängigkeit vom Herausgabeanspruch des Berechtigten

Unerlaubter Eigenbesitz führt nicht nur dann zu wirtschaftlichem Eigentum, wenn dem nach Maßgabe des Privatrechts Berechtigten ein Herausgabeanspruch zusteht. Hat der tatsächlich Berechtigte es über einen Zeitraum von mehreren Jahren geduldet, dass ein Nichtberechtigter über ein Wirtschaftsgut wie ein Eigentümer verfügt, ist von einem Eigenbesitz i. S. v. § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 AO auszugehen (hier: Schenkung von Kapitalvermögen mit notarieller Urkunde von der Mutter an den Sohn, Gerichtliche Geltendmachung von Herausgabeansprüchen durch die Schwestern erst Jahre später).

Die Einkommensteuerbescheide vom 16.5.2002 für 1993 und 1998 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 16.10.2005 werden dahin geändert, dass die Zinseinkünfte für das Jahr 1993 mit 603.808,00 Schweizer Franken anzusetzen sind und dass die Kapitalerträge für 1998 für das Konto Nr. 17.497 269.395 DM betragen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger 87 Hundertstel und der Beklagte 13 Hundertstel zu tragen.