BFH - Urteil vom 17.12.2002
VI R 133/00
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 475

WK-Abzug, berufsbegleitendes Erststudium

BFH, Urteil vom 17.12.2002 - Aktenzeichen VI R 133/00

DRsp Nr. 2003/3119

WK-Abzug, berufsbegleitendes Erststudium

Aufwendungen eines gelernten Industrieelektronikers für ein berufsbegleitendes erstmaliges Informatikstudium mit dem Ziel, den Abschluss als Diplom-Informatiker (FH) zu erwerben, stellen WK bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit dar (Anschluss an Senats-Urt. v. 17.12.2002 - VI R 137/01).

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Der im Streitjahr 1998 30 Jahre alte und verheiratete Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist gelernter Industrieelektroniker. Im Streitjahr war er bereits langjährig im EDV-Bereich bei der Firma K-GmbH (GmbH) als "Technischer Informant" in der Abteilung Technical Documentation beschäftigt. Ab Oktober 1998 begann er ein berufsbegleitendes Fernstudium im Studiengang Informatik an einer privaten Fern-Fachhochschule mit dem Ziel, den Abschluss als Diplom-Informatiker (FH) zu erwerben.

In der Einkommensteuererklärung für 1998 machte der Kläger bei einem Bruttoarbeitslohn von 81 032 DM Studienkosten in Höhe von insgesamt 1 613 DM als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend, die der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) in vollem Umfang als Sonderausgaben berücksichtigte. Der Sonderausgaben-Pauschbetrag nach § 10c Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) von 216 DM wurde daneben nicht angesetzt.