BFH - Urteil vom 17.12.2002
VI R 121/01
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 477

WK-Abzug, Umschulungsmaßnahme

BFH, Urteil vom 17.12.2002 - Aktenzeichen VI R 121/01

DRsp Nr. 2003/3118

WK-Abzug, Umschulungsmaßnahme

Aufwendungen eines Landwirts, der als Bauwerker bzw. Baufacharbeiter tätig ist, für eine Umschulung zum Dachdecker, sind vorab entstandene WK bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (Anschluss an Senats-Urt. v. 04.12.2002 - VI R 120/01).

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Der 1970 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) absolvierte ursprünglich eine Berufsausbildung als Landwirt. Von September 1991 bis Juni 1992 arbeitete er als Bauwerker bzw. als Baufacharbeiter, vom 1. Juli 1993 bis zum 28. Februar 1995 als Dachdecker. Am 20. März 1995 vereinbarte er mit der Firma X, dass er in der Zeit vom 20. März 1995 bis 19. Dezember 1996 vom Landwirt zum Dachdecker umgeschult werde. Im Dezember 1996 legte er erfolgreich die Gesellenprüfung im Ausbildungsberuf "Dachdecker" ab.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1995 machte der Kläger Aufwendungen in Höhe von 3 140 DM, die durch die Umschulung zum Dachdecker entstanden waren, als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) sah diese Aufwendungen als Berufsausbildungskosten an und ließ sie lediglich mit dem Höchstbetrag von 900 DM nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Sonderausgaben zum Abzug zu.