BFH - Urteil vom 09.09.1997
IX R 52/94
Normen:
EStG § 21 Abs. 2, § 21a Abs. 6, § 52 Abs. 21 ; II.BV § 44 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3, § 45;
Fundstellen:
BB 1997, 2522
BFH/NV 1998, 270
BFHE 184, 346
BStBl II 1997, 818
DB 1998, 759
DStZ 1998, 171
NJW 1998, 3224
NZM 1998, 281
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

Wohnflächenberechnung für Kostenmiete

BFH, Urteil vom 09.09.1997 - Aktenzeichen IX R 52/94

DRsp Nr. 1998/1201

Wohnflächenberechnung für Kostenmiete

»Bei der Berechnung der Wohnfläche, nach der sich bestimmt, ob bei der Ermittlung der für die Höhe des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Haus (§ 21 Abs. 2 EStG) maßgeblichen Rohmiete die Marktmiete oder --wegen Überschreitens der 250 qm-Grenze-- die Kostenmiete anzusetzen ist, sind Hobby- und Fitneßräume im Kellergeschoß mit ihrer vollen Grundfläche anzusetzen, wenn sie offensichtlich als Wohnräume ausgebaut sind, andernfalls nur mit der hälftigen Grundfläche. Balkone, Loggien, Dachgärten oder gedeckte Freisitze sind stets mit der Hälfte ihrer Grundfläche zu berücksichtigen. Die Wohnfläche ist nicht nach § 44 Abs. 3 der II.BV zu kürzen (Anschluß an BFH-Urteil vom 22. Oktober 1993 IX R 35/92, BFHE 174, 51, BStBl II 1995, 98).«

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 2, § 21a Abs. 6, § 52 Abs. 21 ; II.BV § 44 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3, § 45;

Gründe: