BFH - Urteil vom 17.12.2009
III R 102/06
Normen:
EStG § 15 Abs. 2; GewStG § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 26.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 397/04

Wohnungsverkäufe auf Drängen der Bank zur Erfüllung der Pflichten aus einem Darlehensvertrag als gewerblicher Grundstückshandel

BFH, Urteil vom 17.12.2009 - Aktenzeichen III R 102/06

DRsp Nr. 2010/7955

Wohnungsverkäufe auf Drängen der Bank zur Erfüllung der Pflichten aus einem Darlehensvertrag als gewerblicher Grundstückshandel

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2; GewStG § 2 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) wird mit ihrem Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann erzielt als Einzelunternehmer Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Klägerin war in den Streitjahren als kaufmännische Angestellte in seinem Unternehmen beschäftigt.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 9. Juli 1992 erwarb die Klägerin ein Grundstück. Auf diesem befand sich ein Einfamilienhaus, das die Klägerin und ihr Ehemann in der Folgezeit renovierten und seit November 1994 selbst bewohnen. Von 1992 bis zum 1. Februar 1995 errichtete die Klägerin auf dem Grundstück zusätzlich ein Mehrfamilienhaus mit zehn Wohnungen, einem Büro-, einem Werkstatt- und Lagerraum sowie acht Garagen, die den Wohnungen nicht zugeordnet waren. Nach Fertigstellung wurden zwei der Wohnungen verbilligt an ihre beiden Kinder und die anderen acht auf unbestimmte Dauer an Dritte vermietet. Die Mietverträge enthielten jeweils eine Staffelmietvereinbarung für zehn Jahre. Die Büro-, Lager- und Werkstatträume vermietete die Klägerin an ihren Ehemann zur gewerblichen Nutzung.