FG Niedersachsen - Urteil vom 20.10.2009
15 K 472/08
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; HGB § 255 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
EFG 2010, 565

Zahlung an Grundstücksnachbarn für Duldung der Zufahrt als AK von Grund und Boden; Grundstücksnachbar; Duldung

FG Niedersachsen, Urteil vom 20.10.2009 - Aktenzeichen 15 K 472/08

DRsp Nr. 2010/3615

Zahlung an Grundstücksnachbarn für Duldung der Zufahrt als AK von Grund und Boden; Grundstücksnachbar; Duldung

1. Die Zahlung für die Bestellung einer Zufahrtsbaulast führt nicht zu WK bei den Einkünften aus VuV, sondern zu nachträglichen AK des nicht der Abnutzung unterliegenden WG Grund und Boden. 2. Zur Abgrenzung zwischen WK bei VuV und AK bei VuV. 3. Zu den AK gehören insbesondere auch Aufwendungen nach der eigentlichen Anschaffung, die die Benutzbarkeit des angeschafften WG (z. B. des Grundstücks) erhöhen und seinen Wert steigern. Ein zeitlicher Zusammenhang mit dem Anschaffungsvorgang ist nicht erforderlich.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; HGB § 255 Abs. 1 Satz 2;

Tatbestand:

Die Kläger begehren den Abzug einer Entschädigungszahlung für die Übernahme einer Baulast als sofort abzugfähige Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.