I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer Herr X ist. Sie streitet mit dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) darüber, ob Leistungen an ihre Prokuristin Y steuerrechtlich verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) darstellen. Mit diesen Leistungen hat es folgende Bewandtnis:
Bei einer 1991 durchgeführten Betriebsprüfung für die Jahre 1986 bis 1989 hatte der Prüfer festgestellt, dass die Klägerin an Y nicht vereinbarte Gehaltssonderzahlungen in Höhe von 25 833 DM (1986), 30 400 DM (1988) und 29 900 DM (1989) geleistet hatte. Außerdem hatte Y für 1987 eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 28 615 DM erhalten, obwohl ein entsprechender Urlaubsanspruch nicht nachgewiesen werden konnte. Das FA, das X und Y als einander nahestehende Personen ansah, hatte die genannten Zahlungen als vGA angesehen. Die auf dieser Basis ergangenen Bescheide wurden bestandskräftig.
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