Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 03.04.2019 – 1 K 2830/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
I.
Streitig ist, ob entgegen der Feststellung im streitgegenständlichen Abrechnungsbescheid vom 13.06.2016 rückständige Steuern und Nebenleistungen in Höhe von insgesamt ... € durch Zahlungsverjährung erloschen sind. Laut Abrechnungsbescheid wurde die Verjährungsfrist am 01.12.2015 durch eine Online-Wohnsitzanfrage beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) unterbrochen.
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