BFH - Beschluss vom 21.12.2021
VII R 21/19
Normen:
FGO § 126 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 148
BB 2022, 788
BFH/NV 2022, 437
DStR 2022, 717
DStRE 2022, 505
Vorinstanzen:
FG München, vom 03.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2830/17

Zahlungsverjährung für rückständige Steuern und NebenleistungenVerjährungsunterbrechung durch Ermittlungen zum Wohnsitz oder Aufenthaltsort eines ZahlungspflichtigenUnerheblichkeit von Zuständigkeitsmängeln

BFH, Beschluss vom 21.12.2021 - Aktenzeichen VII R 21/19

DRsp Nr. 2022/5044

Zahlungsverjährung für rückständige Steuern und Nebenleistungen Verjährungsunterbrechung durch Ermittlungen zum Wohnsitz oder Aufenthaltsort eines Zahlungspflichtigen Unerheblichkeit von Zuständigkeitsmängeln

1. Die für eine Verjährungsunterbrechung nach § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AO erforderliche Außenwirkung liegt auch dann vor, wenn die Finanzbehörde durch eine BZSt-Online-Anfrage direkt auf die IdNr.-Datenbank zugreift. 2. Zuständigkeitsmängel hindern die Unterbrechungswirkung einer Ermittlungsmaßnahme nicht. Ob die Finanzbehörde, welche die Maßnahme durchgeführt hat, örtlich zuständig war, hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Maßnahme in Bezug auf die Verjährungsunterbrechung.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 03.04.2019 – 1 K 2830/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob entgegen der Feststellung im streitgegenständlichen Abrechnungsbescheid vom 13.06.2016 rückständige Steuern und Nebenleistungen in Höhe von insgesamt ... € durch Zahlungsverjährung erloschen sind. Laut Abrechnungsbescheid wurde die Verjährungsfrist am 01.12.2015 durch eine Online-Wohnsitzanfrage beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) unterbrochen.