FG Sachsen, vom 22.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 846/97
Zeitliche Beschränkung in Investitionszulagengesetzen
BFH, Urteil vom 12.12.2002 - Aktenzeichen III R 33/01
DRsp Nr. 2003/4278
Zeitliche Beschränkung in Investitionszulagengesetzen
»1. Nach § 3 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1993 wird für eine vor dem 1. Januar 1993 begonnene Investition eine Investitionszulage nur gewährt, wenn die Investition vor dem 1. Januar 1995 abgeschlossen worden ist. Diese Regelung ist auch insoweit verfassungsgemäß, als Wirtschaftsgüter, deren Herstellung sich über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren erstreckt (hier: "Herstellung" von Milchkühen), von der Investitionszulage ausgeschlossen sind, wenn mit der Herstellung erst im zweiten Halbjahr 1992 begonnen worden ist.2. Der Gesetzgeber war von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, für vor dem 1. Januar 1993 begonnene Investitionen, die erst nach dem 31. Dezember 1994 fertig gestellt werden konnten, eine Übergangsregelung zu treffen oder den Investitionszeitraum zu verlängern.«