FG München - Beschluss vom 22.12.2008
7 V 3628/08
Normen:
FGO § 42; AO § 179 Abs. 1; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a; AO § 182 Abs. 1 S. 1; AO § 351 Abs. 2; AO § 249 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DStRE 2010, 314

Zeitpunkt der wirtschaftlichen Verursachung, die eine Rückstellung für Provisionsaufwendungen rechtfertigt

FG München, Beschluss vom 22.12.2008 - Aktenzeichen 7 V 3628/08

DRsp Nr. 2009/6361

Zeitpunkt der wirtschaftlichen Verursachung, die eine Rückstellung für Provisionsaufwendungen rechtfertigt

1. Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung ist u.a. die wirtschaftliche Verursachung im Jahr der Rückstellungsbildung. 2. Bei einer Provision ist dies nicht der Zeitpunkt, in dem erstmals mit dem Vermittler Kontakt aufgenommen wurde, sondern der Zeitpunkt, in dem dieser erstmals Bemühungen unternommen hat, die zum Vermittlungserfolg geführt haben.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 42; AO § 179 Abs. 1; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a; AO § 182 Abs. 1 S. 1; AO § 351 Abs. 2; AO § 249 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin ist eine GmbH. Ihr Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter ist Herr R