FG Hessen - Urteil vom 09.12.2004
4 K 3458/03
Normen:
UmwStG § 12 Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 827

Zeitung; Betriebsfortführung; Betriebsgrundstück; Verlustabzug; Verschmelzung; Einstellung des Geschäftsbetriebs; Betriebsunterbrechung - Übergang des Verlustabzugs bei Verschmelzung von Unternehmen nach Einstellung des Geschäftsbetriebs

FG Hessen, Urteil vom 09.12.2004 - Aktenzeichen 4 K 3458/03

DRsp Nr. 2005/5403

Zeitung; Betriebsfortführung; Betriebsgrundstück; Verlustabzug; Verschmelzung; Einstellung des Geschäftsbetriebs; Betriebsunterbrechung - Übergang des Verlustabzugs bei Verschmelzung von Unternehmen nach Einstellung des Geschäftsbetriebs

1. Die Einstellung eines Geschäftsbetriebes liegt bei einem Zeitungsverlag nach Erscheinen der letzten Zeitung, der Entlassung des Personals und dem Verkauf des Umlauf- und Anlagevermögens vor, selbst wenn der Betrieb mit anderen vermögensverwaltenden Tätigkeiten fortgeführt wird. 2. Eine Betriebsunterbrechung liegt nur vor, wenn eine identitätswahrende Wiederaufnahme der Tätigkeit in gleichartiger Weise innerhalb eines zeitlichen überschaubaren Zeitraums erfolgt. 3. Die Beibehaltung des Betriebsgebäudes reicht zur identitätswahrenden Fortführung eines Zeitungsverlags nicht aus, wenn die redaktionelle und verlegerische Tätigkeit durch Entlastung des Personals und Verkauf des Anlagevermögen eingestellt worden ist. 4. Die Identität eines Zeitungsverlages wird wesentlich durch die erscheinende Zeitung, den Verlagsnamen und das Redaktionspersonal bestimmt.

Normenkette:

UmwStG § 12 Abs. 3 Satz 2 ;

Tatbestand: