FG München - Urteil vom 05.12.2001
10 K 1514/99
Normen:
GewStG 1991 § 30 ;

Zerlegung des Gewerbesteuer-Messbetrages bei einer sich auf mehrere Gemeinden erstreckenden Betriebsstätte

FG München, Urteil vom 05.12.2001 - Aktenzeichen 10 K 1514/99

DRsp Nr. 2002/18105

Zerlegung des Gewerbesteuer-Messbetrages bei einer sich auf mehrere Gemeinden erstreckenden Betriebsstätte

Im Rahmen der Gewerbesteuer-Zerlegung bei einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte ist die Aufteilung des Kostenfaktors "Wohnen der Arbeitnehmer" in zwei Unterquoten für "Arbeitnehmer" und "Kinder" sachwidrig, wenn durch die geringe Kinderzahl ein einzelnes Kind in Relation zu den übrigen Aufteilungsfaktoren eine weit überdurchschnittliche Bedeutung bei der Aufteilung eines wesentlichen Teils des Messbetrags erlangt, die nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.

Normenkette:

GewStG 1991 § 30 ;

Tatbestand:

I

Betriebsstätte der beigeladenen ... GmbH und Co ... KG (KG) erstreckt sich auf die Gebiete der Gemeinden ... (Klägerin) und ... (I). Im Betriebsprüfungsbericht vom 31.3.1998 hielt der Prüfer die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags nach folgenden Quoten für sachgerecht:

Gesamtquote

Klägerin

Gemeinde

Arbeitnehmer

25%

15,00%

10,00%

Arbeitnehmerkinder

25%

20,00 %

5,00 %

Pachtfläche

10%

2,25 %

7,75 %

Übrige Fläche

10%

7,50 %

2,50 %

Anlagewerte

30%

3,00 %

27,00 %

Messbetrag

100%

47,75 %

52,25 %