Zigarettenbezug; Tabaksteuer; NATO-Hauptquartier; Höchstmengenüberschreitung; Zollgutverwendung; Festsetzungsverjährung; Steuerhinterziehung Dritter; Gesetzesvorbehalt; Truppenzollrecht; Vollziehungsaussetzung - Steuerpflicht von in Deutschland stationierten und einem NATO-Hauptquartier unterstellten deutschen Soldaten bei Überschreiten der Höchstmenge für den Bezug steuerbegünstigter Zigaretten
FG Düsseldorf, Beschluss vom 16.12.2004 - Aktenzeichen 4 V 3259/04 A (VTa, Z, EU)
DRsp Nr. 2005/2526
Zigarettenbezug; Tabaksteuer; NATO-Hauptquartier; Höchstmengenüberschreitung; Zollgutverwendung; Festsetzungsverjährung; Steuerhinterziehung Dritter; Gesetzesvorbehalt; Truppenzollrecht; Vollziehungsaussetzung - Steuerpflicht von in Deutschland stationierten und einem NATO-Hauptquartier unterstellten deutschen Soldaten bei Überschreiten der Höchstmenge für den Bezug steuerbegünstigter Zigaretten
1. Soweit ein deutscher Angehöriger eines einem NATO-Hauptquartier unterstellten inländischen Truppenverbandes steuerbegünstigte Zigaretten über die durch Abkommen, Gesetz, Verwaltungsvereinbarung und Befehle bestimmten Höchstmengen hinaus bezieht, wird die Ware der Zollgutverwendung des Hauptquartiers entnommen und - bei Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen - die Zoll-, Tabaksteuer- und Umsatzsteuerschuld des Übernehmers (Erwerbers) begründet.
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