BFH - Beschluss vom 23.12.2002
IV B 13/02
Normen:
AO § 233a Abs. 4,5 § 239 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 737

Zinsbescheid

BFH, Beschluss vom 23.12.2002 - Aktenzeichen IV B 13/02

DRsp Nr. 2003/6479

Zinsbescheid

ESt-Bescheid und Zinsbescheid stehen in einem Verhältnis von Grundlagen- und Folgebescheid zueinander. Zinsen zur ESt werden durch eigenständigen Bescheid festgesetzt, der nur äußerlich mit der Steuerfestsetzung verbunden wird.

Normenkette:

AO § 233a Abs. 4,5 § 239 Abs. 1 ;

Gründe:

Von der Wiedergabe des Tatbestands wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) beruht nicht auf einem Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Das FG hat vielmehr zu Recht entschieden, dass dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage gegen den Zinsbescheid zur Einkommensteuer 1991 fehlt. Auch die weiteren Verfahrensrügen greifen nicht durch.