Von der Wiedergabe des Tatbestands wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) beruht nicht auf einem Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Das FG hat vielmehr zu Recht entschieden, dass dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage gegen den Zinsbescheid zur Einkommensteuer 1991 fehlt. Auch die weiteren Verfahrensrügen greifen nicht durch.
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