BFH - Beschluss vom 25.11.2003
II B 4/02
Normen:
AO § 157 Abs. 1 S. 2 § 235 § 239 ; FGO § 65 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 316
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 07.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 97/96

Zinsbescheid, falscher Inhaltsadressat

BFH, Beschluss vom 25.11.2003 - Aktenzeichen II B 4/02

DRsp Nr. 2004/322

Zinsbescheid, falscher Inhaltsadressat

1. Auf einen Zinsbescheid nach § 235 AO sind die für die Steuern geltenden Vorschriften entspr. anzuwenden (§ 239 Abs. 1 Satz 1 AO).2. Ein Fehler in der Bezeichnung des Steuerschuldners im Bescheid kann nicht durch Richtigstellung im weiteren Verfahren geheilt werden.

Normenkette:

AO § 157 Abs. 1 S. 2 § 235 § 239 ; FGO § 65 ;

Gründe:

I. Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 30. Juli 1985 erwarb die A-AG, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist, ein Grundstück zu einem Kaufpreis von insgesamt 3 174 000 DM. Für diesen Erwerb setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gegen die A-AG Grunderwerbsteuer in Höhe von 63 480 DM fest. Nachdem dem FA bekannt geworden war, dass die A-AG im Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag einen Bauvertrag über die Errichtung eines Büro- und Geschäftshauses auf dem Grundstück abgeschlossen hatte, setzte es durch Änderungsbescheid vom 30. November 1992 Grunderwerbsteuer in Höhe von nunmehr 254 680 DM gegen die Klägerin fest. Mit dem hiergegen erhobenen Einspruch teilte die Klägerin --in der Sache unzutreffend-- mit, dass ihre Rechtsnachfolgerin die B-AG sei. Das FA wies den Einspruch durch einen an die B-AG gerichteten und bestandskräftig gewordenen Einspruchsbescheid als unbegründet zurück.