FG Hessen - Urteil vom 29.11.2004
2 K 4451/02
Normen:
AO § 233a Abs. 2 Satz 2 ;

Zinsen; Land- und Forstwirtschaft; Überwiegen; Verlust - Begriff des Überwiegens i.S.d. § 233a AO bei negativen Einkünften

FG Hessen, Urteil vom 29.11.2004 - Aktenzeichen 2 K 4451/02

DRsp Nr. 2005/2550

Zinsen; Land- und Forstwirtschaft; Überwiegen; Verlust - Begriff des Überwiegens i.S.d. § 233a AO bei negativen Einkünften

Negative Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft überwiegen die andern Einkünfte i.S. des § 233a Abs. 2 Satz 2 AO, wenn der Saldo der Einkünfte aus anderen Einkunftsarten ebenfalls negativ ist und dieser Verlust höher ist als der aus Land- und Forstwirtschaft.

Normenkette:

AO § 233a Abs. 2 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe vom Beklagten festgesetzter Erstattungszinsen zur Einkommensteuer 1998. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute.

Für das Streitjahr 1998 setzte der Beklagte erstmals mit Bescheid vom 08. Juni 2000 die Einkommensteuer fest. Dabei ermittelte er die Einkünfte der Eheleute wie folgt:

Einkünfte aus: Ehemann Ehefrau

L u F - 1.247.025 DM 0 DM

Gewerbebetrieb - 571.320 DM - 11.265 DM

Selbst. Arbeit 50.860 DM 0 DM

Nichtselbst. Arbeit 4.174.326 DM 7.600 DM

Kapitalvermögen 571.053 DM - 35.953 DM

V u V - 13.967.754 DM - 403.274 DM

Gesamtbetrag der Einkünfte - 10.989.860 DM - 442.892 DM

Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielte der Kläger aus der Bewirtschaftung des Hofgutes M., dessen aufstehende Gebäude teilweise unter Denkmalschutz stehen, und des Forstgutes W.