Die Beteiligten streiten über die Höhe vom Beklagten festgesetzter Erstattungszinsen zur Einkommensteuer 1998. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute.
Für das Streitjahr 1998 setzte der Beklagte erstmals mit Bescheid vom 08. Juni 2000 die Einkommensteuer fest. Dabei ermittelte er die Einkünfte der Eheleute wie folgt:
Einkünfte aus: Ehemann Ehefrau
L u F - 1.247.025 DM 0 DM
Gewerbebetrieb - 571.320 DM - 11.265 DM
Selbst. Arbeit 50.860 DM 0 DM
Nichtselbst. Arbeit 4.174.326 DM 7.600 DM
Kapitalvermögen 571.053 DM - 35.953 DM
V u V - 13.967.754 DM - 403.274 DM
Gesamtbetrag der Einkünfte - 10.989.860 DM - 442.892 DM
Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielte der Kläger aus der Bewirtschaftung des Hofgutes M., dessen aufstehende Gebäude teilweise unter Denkmalschutz stehen, und des Forstgutes W.
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