FG München - Urteil vom 19.09.2019
14 K 1843/16

Zollaussetzung

FG München, Urteil vom 19.09.2019 - Aktenzeichen 14 K 1843/16

DRsp Nr. 2019/18077

Zollaussetzung

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Streitig ist, ob für die von der Klägerin eingeführten Vorderradgabeln eine Zollaussetzung bestand.

Das Hauptzollamt (HZA) .., Zollamt (ZA) ..., fertigte am 19. Januar 2015, am 22. Januar 2015 und am 10. Februar 2015 mehrere Einfuhrsendungen der Klägerin mit insgesamt ... Stück Vorderradgabeln aus den USA und aus Taiwan, angemeldet mit der Codenummer 8714 9130 33 0 und der Warenbezeichnung "Teile f. Fahrräder, Gabel, Alu, lackiert, gefedert" bzw. "Federgabeln (aus Alu, lackiert)", zum zollrechtlich freien Verkehr ab. Das ZA erhob für die eingeführten Waren unter Zugrundelegung eines Zollsatzes von 4,7 % (neben der Einfuhrumsatzsteuer) auch Zoll in Höhe von insgesamt ... €.

Die eingeführten Fahrradgabeln bestehen aus einem sog. Standrohr und einem sog. Tauchrohr, die sich beim Einfedern ineinanderschieben. Das Tauchrohr wird aus einer Magnesiumlegierung hergestellt; im Übrigen bestehen die Fahrradgabeln aus Aluminium.