FG Düsseldorf - Urteil vom 10.12.2003
4 K 7195/99 Z
Normen:
ZollVG § 2 Abs. 2 ; ZollVG § 9 Abs. 4a Ziff. 3 ; AO § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 ; FGO § 102 ;

Zollflugplatzzwang; Besondere Landeplätze; Widerruf; Begünstigender Verwaltungsakt; Ermessensausübung; Auflage - Widerruf der Befreiung vom Zollflugplatzzwang

FG Düsseldorf, Urteil vom 10.12.2003 - Aktenzeichen 4 K 7195/99 Z

DRsp Nr. 2005/2145

Zollflugplatzzwang; Besondere Landeplätze; Widerruf; Begünstigender Verwaltungsakt; Ermessensausübung; Auflage - Widerruf der Befreiung vom Zollflugplatzzwang

1. Der Widerruf der Befreiung vom Zollflugplatzzwang durch Aufnahme in die Liste der besonderen Landeplätze stellt eine Ermessensentscheidung dar. 2. Wird der Widerruf auf die Nichterfüllung einer Auflage gestützt, muss geprüft werden, ob die Auflage zulässigerweise erteilt wurde, der Begünstigte hiergegen unverschuldet verstoßen hat und die Auflage ggf. für eine Übergangsphase angepasst werden kann. 3. Bei Ermessensausfall ist die Widerrufsentscheidung aufzuheben.

Normenkette:

ZollVG § 2 Abs. 2 ; ZollVG § 9 Abs. 4a Ziff. 3 ; AO § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 ; FGO § 102 ;

Entscheidungsgründe:

Auszugsweise Veröffentlichung aus den Gründen:

Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig.