FG Brandenburg - Urteil vom 25.11.1999
4 K 2313/98 Z
Fundstellen:
EFG 2000, 752

Zollrecht

FG Brandenburg, Urteil vom 25.11.1999 - Aktenzeichen 4 K 2313/98 Z

DRsp Nr. 2001/1464

Zollrecht

Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe:

Die Beteiligten streiten über die Eintarifierung einer Vakuum-Isolierflasche aus Edelstahl.

Bei der einzutarifierenden Ware handelt es sich um eine Vakuum-Isolierflasche aus Edelstahl, doppelwandig, welche ein Vakuum zwischen beiden Stahlwänden aufweist. Ein Glaskörper ist in der Ware nicht vorhanden. Die Flasche hat ein Fassungsvermögen von einem Liter und ist mit einem Schraubverschluss aus Kunststoff versehen. Der Schraubdeckel ist mit Kunststoff ausgekleidet in Form eines Trinkbechers. Auf Antrag der Klägerin vom 01.04.1998 erteilte die Beklagte eine verbindliche Zolltarifauskunft über die Vakuum-Isolierflasche. Dabei wurde die Ware in die Unterposition (Codenummer 9617 0019 00 0) des Zolltarifs (kombinierte Nomenklatur -KN-) eingereiht. Gegen die Entscheidung vom 23.04.1998 wandte sich die Klägerin mit Einspruch vom 13.05.1998, welcher mit Einspruchsentscheidung vom 23. September 1998 zurückgewiesen wurde. Wann die Einspruchsentscheidung zur Post gegeben wurde, ist in den Akten nicht vermerkt.