FG Brandenburg - Urteil vom 01.07.1999
4 K 2033/98 Z
Fundstellen:
EFG 2000, 511

Zollrecht

FG Brandenburg, Urteil vom 01.07.1999 - Aktenzeichen 4 K 2033/98 Z

DRsp Nr. 2001/1474

Zollrecht

1. Unter Aufhebung des Bescheides vom 08.05.1998 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 18.08.1998 wird der Beklagte verpflichtet, eine verbindliche Zolltarifauskunft zu erlassen, dass das streitige X..-Sitzkissen in die Codenummer 9021 1910 00 1 einzutarifieren ist. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt es nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe:

Die Beteiligten streiten über die zolltarifliche Einreihung eines sogenannten X..-Sitzkissens. Die beklagte Oberfinanzdirektion reihte die Ware in die Unterposition 8714 2000 00 0 ein. Die Ware wurde, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, wie folgt beschrieben: