Die Beteiligten streiten über die zolltarifliche Einreihung eines sogenannten X..-Sitzkissens. Die beklagte Oberfinanzdirektion reihte die Ware in die Unterposition 8714 2000 00 0 ein. Die Ware wurde, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, wie folgt beschrieben:
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